silex1 hat geschrieben:die Gemeinde oder den Steuerberater zu fragen bringt nichts und es wären die falschesten die man fragt.
Das musst Du mir jetzt genauer erklären. Wen soll man denn dann als (zumindest ersten) Anlaufpunkt nehmen? Das Finanzamt? Dich?
Du zitierst hier den § 18 EStG (=Einkommen
steuerGesetz). Wieso sollte der Steuerberater nicht der richtige Ansprechpartner sein. Das Einkommensteuergesetz und die Frage der Abgrenzung zwischen Gewerbe und selbständiger Tätigkeit fällt in das Kerngebiet eines "normalen" Steuerberaters (ist also kein Sondergebiet mit dem sich nur wenige beschäftigen). Das Finanzamt hat schon oft genug eine falsche Einordnung akzeptiert bzw. vorgenommen, die nicht korrekt war/ist. Das kann nachträglich ganz schnell nach hinten los gehen, wenn einige Jahre später das Gegenteil bewiesen wird (z. B. durch eine Betriebsprüfung oder letztendlich ein Gericht). Da kann es schnell zu hohen Zinsen für nachveranlagte Gewerbesteuern kommen.
silex1 hat geschrieben:Wer eigenständig Schulungen anbietet, ist freiberuflich im Sinne des §18 des EStG. Er zählt zu den Katalogberufen.
Die genaue Klärung übernimmt das Finanzamt und ist im vorliegendem Falle eindeutig (Dozent=Lehrer).
Dass eine unterrichtende Tätigkeit steuerlich
nicht als freiberufliche Tätigkeit einzuordnen ist habe ich nie behauptet. Es geht im Wesentlichen darum, dass die steuerliche Einordnung der Einkünfte als solche aus selbständiger Tätigkeit nicht deckungsgleich ist mit der Einordnung der Tätigkeit nach Gewerberecht (GewO). Die Gesetze nennen hier unterschiedliche Voraussetzungen und gerade bei den unterrichtenden Tätigkeiten gibt es hier eben Abweichungen. Das habe ich aber schon geschrieben.
silex1 hat geschrieben:Den Zweitjob beim Arbeitgeber anzumelden ist ebenso nicht (unbedingt) notwendig, es sei denn der Hauptjob leidet darunter
Da gebe ich dir grundsätzlich recht. Wenn allerdings im Arbeitsvertrag steht, dass ein Nebenjob genehmigt werden muss, kann man das mW nicht so einfach ignorieren. Ich bin kein Anwalt und weiß nicht wirklich, was die konkrete Konsequenz wäre.
silex1 hat geschrieben:Allerdings...und dies wird ggf. zum Hauptproblem, bist Du als Dozent/Lehrer rentenversicherungspflichtig (Gewinn >450,-€ mtl).
Ja, u.A. bei Lehrern gilt eine Rentenversicherungspflicht auch, wenn sie selbständig Tätig sind (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Grundsätzlich tritt die Versicherungspflicht ein, wenn der Gewinn höher als 5.400 Euro/Jahr oder 450 Euro/Monat ist. Ergänzend noch: Wenn derjenige aber Angestellte mit Gehältern von insgesamt über 450 Euro hat, entfällt diese Versicherungspflicht.
Das gleiche Problem haben übrigens grundsätzlich für alle (anderen) Selbständigen (die nicht in § 2 Satz 1 SGB VI genannt sind), wenn diese im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig werden (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Im letzteren Fall kann man aber einen Antrag auf Befreiung für 3 Jahre stellen (§ 6 Abs. 1a SGB VI).
Das ganze gilt auch, wenn man die Selbständigkeit als Nebengewerbe betreibt.